Sehr geehrte Mitglieder, liebes Mitglied,
wir, der Vorstand des TH-Eilbeck e.V. (THE), sind sehr daran interessiert zu erfahren was Sie für einen Eindruck vom Verein und unserer Arbeit haben. Hierfür haben wir uns ein paar Fragen überlegt und wir freuen uns, wenn Sie uns dabei helfen den Verein noch besser zu machen. Alles was hierfür nötig ist Ihre Meinung und ca. 5 Minuten Ihrer Zeit.
(Stand: 2/2011 Genehmigt von der HV am 6. Juni 2011)
I. Allgemeines
§ 1 Name
Der Verein führt den Namen Turnerbund Hamburg-Eilbeck. Die offizielle Kurzbezeichnung lautet THE.
§ 2 Sitz
Er hat seinen Sitz in Hamburg und wurde am 13.5.1880 gegründet und am 11.10.1906 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hamburg unter der Register-Nummer VR 247 eingetragen
§ 3 Zweck
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Pflege und Förderung von sportlichen Aktivitäten und Leistungen, Kunst und Kultur durch die Mitglieder des Vereines, insbesondere die Förderung seiner jugendlichen Mitglieder, sowie offene Jugendarbeit und Jugendpflege durch das Heranführen an den Sport. Zu diesem Zweck errichtet und unterhält der Verein Sportstätten. Parteipolitische, konfessionelle, rassistische und militärische Bestrebungen sind ausgeschlossen.
§ 4 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Vereinsämter sind ehrenamtlich auszuüben. Der Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf besondere Mitarbeiter für den Verein einzust ellen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Vereinsfarben
Die Vereinsfarben sind weiß und blau.
§ 6 Zugehörigkeit zu Verbänden
Der THE gehört dem Deutschen Turnerbund und dem Hamburger Sportbund an. Seine Fachabteilungen gehören den zuständigen Verbänden an. Über weitere Mitgliedschaften entscheidet der Geschäftsführende Ausschuss (im Folgenden: GA).
§ 7 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
II. Mitgliedschaft
Wegen der besseren Übersichtlichkeit ist nachfolgend bei den aufgeführten Ämtern/Bezeichnungen ausschließlich die männliche Form aufgeführt worden. Es gilt aber gleichermaßen auch die weibliche Form.
§ 8 Aufnahme
Mitglied des THE kann jede natürliche Person werden. Die Mitgliedschaft ist unteilbar, es können nicht mehrere Personen gemeinsam eine Mitgliedschaft erwerben. Die Aufnahme muss schriftlich beantragt werden. Aufnahmeanträge Minderjähriger bedürfen der schrift lichen Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters. Die Mitgliedschaft rechnet vom Tage der beantragten Aufnahme an, sofern der THE gemäß § 26 e die Aufnahme nicht innerhalb eines Monats ab Zugang des Aufnahmeantrages ablehnt. Er braucht die Ablehnung nicht zu begründen.
§ 9 Beiträge
Der THE erhebt Aufnahmegebühren, Grundbeiträge und Sonderbeiträge für einzelne Abteilungen. Alle Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung dieser Beiträge verpflichtet. Die Beiträge sind Bringschulden. Bei Rückständen ist der THE berechtigt, Mahngebühren zu erheben.
Die Höhe der Beiträge und der Aufnahmegebühr wird vom GA festgesetzt. Die Beiträge sind im Voraus zu entrichten.
Der GA ist berechtigt, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes Umlagen zu beschließen, die einen Vierteljahresbeitrag nicht übersteigen dürfen. Diese Umlagen dürfen auch auf einzelne Abteilungen des THE beschränkt werden, wenn und soweit der die Umlage rechtfertigende wichtige Grund auf diese Abteilungen beschränkt ist. Ein solcher Beschluss bedarf einer Dreiviertelmehrheit des GA. Über höhere Umlagen entscheidet die Hauptversammlung.
§ 10 Haftung
Der THE haftet seinen Mitgliedern für alle vorsätzlich und grobfahrlässig durch seine Organe und Erfüllungsgehilfen herbeigeführten Schäden. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der THE nur, soweit diese Schäden durch die von ihm abgeschlossenen Sportunfall- und Haftpflichtversicherungen durch den Hamburger Sportbund versichert sind.
Der THE haftet nicht für Gegenstände jeglicher Art, die in seinen Turn- und Sportstätten sowie in den von ihm benutzten Anlagen abhanden kommen oder beschädigt werden.
Die Mitglieder des Vorstands werden hinsichtlich ihrer Amtsausübung von der persönlichen Haftung für einfache Fahrlässigkeit freigestellt.
§ 11 Kündigung
Der Austritt aus dem THE kann nur zum 30. Juni und 31. Dezember jeden Jahres nach vorheriger, schriftlicher Kündigung und zweimonatiger Kündigungsfrist erfolgen. Die Kündigung muss spätestens am 30. April oder 31. Oktober eines Jahres beim THE eingegangen sein.
§12 Ausschluss
1. Aus dem THE kann ausgeschlossen werden:
a) wer seine Beiträge nicht rechtzeitig bezahlt
b) wer gegen die Vereinssatzung oder gegen die Anordnungen der vom THE Beauftragten auf den Turn- und Sportstätten bzw. bei Veranstaltungen verstößt
c) wer die bürgerlichen Ehrenrechte verloren hat
d) wer durch sein Verhalten dem THE innerhalb oder nach Außen schadet 2. Über den Ausschluss entscheidet der GA. Soll der Ausschluss aus den unter b) bis d) bezeichneten Gründen erfolgen, ist dem Betroff enen Gelegenheit zur persönlichen und/oder schriftlichen Äußerung zu geben. Hierzu ist das Mitglied vom GA schriftlich aufzufordern. Das ausgeschlossene Mitglied kann gegen diese Entscheidung binnen einer Woche nach Bekanntgabe schriftlich beim Vorstand Berufung einlegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses zu laufen. Bis dahin gilt die Entscheidung des GA.
§ 13 Anspruch auf Vereinsvermögen
Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
III. Organe des Vereins
Die Organe des Vereines sind:
A) Hauptversammlung
B) Geschäftsführender Ausschuss (GA)
C) Vorstand im Sinne § 26 BGB
D) Rechnungsprüfer
E) Ausschüsse
A) Hauptversammlung
§ 14 Die Hauptversammlung besteht aus den stimmberechtigten Mitgliedern des THE. Stimmberechtigt ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und dem THE mindestens sechs Monate angehört. Angestellte des THE sind nicht stimmberechtigt, soweit es sich um Angelegenheiten handelt, durch die sie persönlich berührt werden.
§ 15 Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des THE.
§ 16 Die Hauptversammlung
a) nimmt die Jahresberichte entgegen
b) genehmigt die Jahresabrechnung für das abgelaufene Geschäftsjahr
c) entlastet den Vorstand
d) genehmigt den Etatvorschlag für das laufende Geschäftsjahr
e) wählt die Mitglieder des GA, die Abteilungsleiter und die Rechnungsprüfer aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder
f) beschließt über Satzungsänderungen
g) beschließt über die Auflösung des THE.
§ 17 Einberufung der Hauptversammlung
a) Die ordentliche Hauptversammlung wird durch den GA einberufen. Sie findet im 1. Quartal jeden Jahres statt. Eine außerordentliche Hauptversammlung ist einzuberufen, wenn der GA es für notwendig hält oder wenn es die Rechnungsprüfer beim GA beantragen. Im letzteren Falle ist der Versammlungstag innerhalb von 21 Tagen festzusetzen.
b) Die ordentliche Hauptversammlung ist mindestens 3 Wochen vor dem Versammlungstag und die außerordentliche so früh wie möglich durch die Vereinszeitung oder durch Aushang in der Geschäftsstelle einzuberufen. Die Tagesordnung ist den Mitgliedern für jede ordentliche und außerordentliche Hauptversammlung gleichzeitig durch das gleiche Medium bekannt zu geben.
§ 18 Beschlussfähigkeit der Hauptversammlung
Die Hauptversammlung ist - soweit nicht § 19 g eingreift - ohne Rücksicht auf die Zahl der erscheinenden Mitglieder beschlussfähig.
§ 19 Abstimmung und Wahlen sowie Wahlverfahren
a) Abstimmung und Wahlen erfolgen mittels Stimmzettel, doch kann, wenn sich kein Wider- spruch erhebt, durch Handaufheben abgestimmt werden. Es entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag bzw. Wahlvorschlag als abgelehnt.
b) Das Vorschlagsrecht f ür die Wahlen nach §16 steht dem GA zu, wobei er hinsichtlich der Abteilungswarte und der Jugendwarte an die Vorschläge der Abteilungen bzw. der Jugendvollversammlung gebunden ist. Weitere Vorschläge können aus der Hauptversammlung kommen.
c) Ausgeschiedene Amtsinhaber - mit Ausnahme der Rechnungsprüfer - können wiedergewählt werden.
d) Anträge für die Hauptversammlung sind mindestens 14 Tage vorher schriftlich beim Vorsitzenden oder einem der stellvertretenden Vorsitzenden einzureichen. Soweit die Satzung nichts anderes vorsieht, kommen später eingereichte Anträge, auch solche, die aus der Hauptversammlung gestellt werden, nach Erledigung der Tagesordnung zur Verhandlung, wenn zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder sie für dringlich erklären.
e) Anträge, durch deren Annahme Kosten verursacht werden oder durch die sonst über das Vermögen und Eigentum des THE verfügt wird, bedürfen, wenn vom GA gestellt, einer einfachen Mehrheit, sonst sind mind. drei Viertel der Stimmen der anwesenden stimm be- rechtigten Mitglieder notwendig.
f) Anträge auf Änderung der Satzung oder Auflösung des THE können nicht als dringlich eingebracht werden, sondern müssen auf der Tagesordnung stehen. Für diesbezügliche Vorschläge gilt eine Antragsfrist von einem Monat. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich Enthaltungen und ungültige Stimmen zählen als „ Nein“ .
g) Zur Änderung des Zweckes oder der Auflösung des THE sowie zur Änderung der Ziffer e) und f) ist die Anwesenheit von drei Vierteln der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich, von denen vier Fünftel dem Antrag zustimmen müssen. Wird die vorgenannte Anwesen- heitszahl nicht erreicht, muss in einem Zeitraum von 4 bis 12 Wochen eine zweite Hauptversammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist, sofern in der Einladung für diese zweite Hauptversammlung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass diese Versammlung ohne Beachtung einer bestimmten Anwesenheitszahl beschlussfähig sein wird und mit einer Mehrheit von 4/5 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder entscheidet Enthaltungen und ungültige Stimmen zählen als „ Nein“ .
§ 20 Niederschrift
In der Hauptversammlung wird ein Protokoll geführt. Es ist vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben. Das Protokoll wird in der Vereinszeitung oder durch Aushang veröffentlicht.
B) Geschäftsführender Ausschuss (GA)
§ 21 Aufgaben
Der GA führt die Vereinsgeschäfte, berät und unterstützt den Vorstand in grundsätzlichen und ressortübergreifenden Angelegenheiten und trägt somit wesentlich zur Verwirklichung der von der Hauptversammlung beschlossenen und erarbeiteten Ziele des Vereins bei. Ihm obliegt im Besonderen:
a) Verwaltung des Vermögens und des Eigentums sowie Erledigung sämtlicher Finanzange- legenheiten des THE
b) Festsetzung der Beiträge (Grundbeiträge, Abteilungsbeiträge, Sonderbeiträge, Aufnahmegebühren)
c) Übertragung der Aufgaben betreffend Stundung, Ermäßigung und Erlass von Beiträgen auf den Geschäftsführer (Die Ausgestaltung dieser Übertragung hat schriftlich zu erfolgen)
d) Aufstellung der Jahresabrechnung und des Haushaltsplanes für die Hauptversammlung
e) Vorbereitung der Hauptversammlung und Festsetzung der Tagesordnung
f) Einberufung der Hauptversammlung
g) Ausführung der von der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse
h) Beschlussfassung über die Durchführung aller Veranstaltungen des THE und der Abteilungen, die über den üblichen Turn- und Sportbetrieb hinausgehen und in der Öffentlichkeit stattfin- den
i) Beschlussfassung über die Gründung und Auflösung von Abteilungen
j) die Einsetzung von ständigen und nicht ständigen Ausschüssen
k) Ablehnung von Aufnahmegesuchen
l) Benennung von Ehrenmitgliedern des Vereins
§ 22 Mitglieder des GA sind:
1.) 1. Vorsitzender
2.) 1. stellv. Vorsitzender
3.) 2. stellv. Vorsitzender
4.) 1. Kassenwart
5.) 2. Kassenwart
6.) Jugendwart
7.) stellv. Jugendwart
8.) Sprecher des Hallenausschusses
9.) Presse- und Werbewart
10.) 1. Beisitzer
11.) 2. Beisitzer
12.) 3. Beisitzer
Die vorgenannten unter ungeraden Zahlen aufgeführten Mitglieder des GA werden in den Jahren mit geraden Jahreszahlen und die übrigen Mitglieder in den Jahren mit ungeraden Jahreszahlen auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Amtsinhaber bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens eines GA -Mitglieds kann der GA das Amt bis zur Neuwahl kommissarisch besetzen. Kommissarisch eingesetzte GA -Mitglieder haben Stimmrecht.
§ 23 Einberufung und Beschlussfähigkeit
Der GA wird sechsmal im Jahr einberufen. Außerdem wird er durch den Vorsitzenden einberufen, so oft es ihm nötig erscheint, oder wenn ein Viertel der GA -Mitglieder es unter Angabe von Gründen beantragt.
Der GA ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der GA entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
§ 24 Ämterhäufung
Hauptamtlich Tätige sind berechtigt, ein Ehrenamt beim THE auszuüben. § 25 Interessenkollision
Zur Vermeidung von Interessenkollisionen müssen Personen, die unterschiedliche Funktionen des THE in sich vereinigen, bei Entscheidungen ausgeschlossen sein, soweit diese Personen oder deren Funktionen durch die zu treffende Entscheidung betroffen sind. In derart gelagerten Fällen erfolgt im Vorstand ein Ringtausch, durch den die Entscheidungskompetenz des betroffenen Funktionsträgers auf ein anderes Vorstandsmitglied übertragen wird.
C) Vorstand
§ 26 Vorstand im Sinne § 26 BGB sind der Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden und der 1. Kassenwart. Der Vorsitzende ist allein vertretungsberechtigt. Die stellvertretenden Vorsitzenden und der 1. Kassenwart sind jeweils mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes vertretungsberechtigt. Der Vorsitzende hat die A ufsicht über den gesamten Vereinsbetrieb. Er führt den Vorsitz in der Hauptversammlung und im geschäftsführenden Ausschuss. Der Vorsitzende unterzeichnet alle den THE verpflichtenden Schriftstücke. Er wird durch einen der stellvertretenden Vorsitzenden vertreten, oder er kann sich durch ein anderes Mitglied des GA vertreten lassen. Der Vorsitzende oder sein Vertreter hat in allen Organen des Vereins Sitz und Stimme.
D) Rechnungsprüfer
§ 27 Aus den anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedern der Hauptversammlung wird jährlich einer der beiden Rechnungsprüfer auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht dem GA angehören. Eine Wiederwahl ist erst nach Ablauf von 2 Jahren zulässig
§ 28 Aufgaben und Rechte der Rechnungsprüfer
1. Prüfung der Kassenführung des THE, der Jahresabrechnung und des Vermögensbestandes. Die Prüfungspflicht erstreckt sich auch auf alle Zweige des Vereinsbetriebes, für die eine besondere Verwaltung besteht.
Auf Verlangen ist ihnen jederzeit Aufschluss über alle Kassen- und Vermögensangelegenheiten sowie Einsicht in die Kassenführung auch von Ausschüssen und Abteilungen zu geben.
2. Die Rechnungsprüfer haben ihre Feststellungen schriftlich niederzulegen und der Hauptversammlung vorzutragen.
3. Vorgefundene Mängel sind dem GA unverzüglich mitzuteilen.
4. Nötigenfalls ist die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung schriftlich unter Angabe von Gründen beim GA zu beantragen.
E) Ausschüsse
§ 29 Zur Regelung des Turn- und Sportbetriebes im THE sowie für Zweige des Vereinsbetriebes, bei denen eine besondere Verwaltung zweckmäßig ist, werden ständige und nicht ständige Ausschüsse gebildet. Die Aufgaben und Zusammensetzung des Jugendausschusses regelt die Jugendordnung.
§ 30 Ständige Ausschüsse sind insbesondere:
1. Der Hallenausschuss, der den Hallenwart bei der Verwaltung der vereinseigenen Hallen und Sportstätten unterstützt.
2. Der Technische Ausschuss setzt sich aus den gewählten Abteilungsleitern, oder deren Vertretern zusammen und koordiniert den Turn- und Sportbetrieb. Den Vorsitz führt einer der stellv. Vorsitzenden bzw. einer der Beisitzer.
3. Der Jugendausschuss.
IV. Ältestenrat
§ 31 Der Ältestenrat setzt sich aus möglichst 7 Ehrenmitgliedern zusammen. Seine Anzahl soll 3 Mitglieder nicht unterschreiten. Bei weniger als 3 Ehrenmitgliedern muss der Rat ein oder mehrere ältere und langjährige Mitglieder aufnehmen.
Seine Aufgabe besteht in der Schlichtung von Streitigkeiten zwischen den Vereinsorganen, zwischen den Mitgliedern sowie zwischen den Mitgliedern und den Vereinsorganen. Hierfür kann der Ältestenrat von jedem Mitglied angerufen werden.
V. Geschäftsführer
§ 32 Zum Zwecke der gesamten Organisation innerhalb des THE kann der Vorstand einen hauptamtlichen Geschäftsführer einsetzen. Aufgaben und Tätigkeitsbereich regelt sein Arbeitsvertrag.
Der Geschäftsführer ist weisungsbefugt gegenüber allen Mitgliedern soweit deren Rechte aus der Satzung nicht berührt werden. Gleiches gilt auch für alle hauptamtlichen und ehrenamtlichen Mitarbeiter.
Weisungsbefugt gegenüber dem Geschäftsführer ist der Vorstand.
Der Geschäftsführer hat in allen Organen des Vereins - mit Ausnahme des Jugendausschusses - Sitz und Stimmrecht.
VI. Verwendung des Vermögens bei Auflösung
§ 33 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Hamburger Sportbund e.V. und darf von diesem ausschließlich für gemeinnützige und steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden. VII Schlussbestimmung
§ 34 Pflichten der Mitglieder
Die Vereinssatzung ist für alle Mitglieder und die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Mitglieder rechtsverbindlich. Den Anordnungen der vom THE Beauftragten auf den Turn- und Sportstätten bzw. bei Veranstaltungen ist Folge zu leisten.
Mitglied im THE zu sein bedeutet Teil einer aktiven Gemeinschaft zu sein, an zahlreichen Sportangeboten teilnehmen zu können und vor allem mit viel Spaß zusammen mit anderen sportlich aktiv zu sein.
Grundvoraussetzung hierfür ist ausgefüllte Beitrittserklärung. Diese ist in unseren Downloads zu finden. Hier haben wir alle nötigen Informationen zusammengestellt:
DOWNLOADS
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BeitrittserklärungSie möchten Mitglied im THE werden, dann ist dieses Formular das richtige.
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ÄnderungIhre persönlichen Daten haben sich geändert, Sie haben eine neue Anschrift / Bankverbindung oder möchten einer Abteilung beitreten, dann können Sie hierfür unser Änderungsformular nutzen.
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KursanmeldungSie möchten unabhängig von einer Mitgliedschaft ein Angebot aus unserem Kursprogramm buchen ohne die Online-Buchung zu nutzen, dann können Sie dieses Formular verwenden.
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KündigungSie möchten Ihre Mitgliedschaft im THE zum 30.06. bzw. 31.12. beenden, dann können Sie dieses Formular dafür nutzen.
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SatzungDie aktuell gültige Satzung des Turnerbund Hamburg-Eilbeck e.V. von 1880 (Stand: Februar 2011)
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BEITRÄGE
Hier finden Sie die aktuellen Mitglidsbeiträge des T.H.-Eilbeck. Diese setzen sich jeweils aus einem monatlichen Grundbeitrag (I.) und einer einmaligen Aufnahmengebühr (II.) zusammen. Für die einzelne Abteilungen kommt ein montlicher Sonderbeitrag / Abteilungsbeitrag (III.) hinzu.
I. Beiträge | monatlich | |
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1. | Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre | € 14,00 |
2. | Zweitkinder | € 10,00 |
3. | Jedes weitere Kind | € 7,00 |
4. | Erwachsene | € 19,50 |
5. | Erwachsener mit einem Kind | € 27,00 |
6. | Erw. mit zwei Kindern | € 34,00 |
7. | Erw. mit drei Kindern u. mehr | € 39,00 |
8. | Familien | € 41,00 |
9. | Passive Mitglieder | € 8,00 |
10. | Schüler, Auszubildende, Studenten bis zum 30. Lebensjahr, Arbeitslose, Grundwehr- und Zivildienstleistende ¹ | € 16,00 |
II. Aufnahmegebühren | einmalig | |
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1. | Kinder und Jugendliche | € 10,00 |
2. | Erwachsene | € 18,00 |
3. | Familie | € 33,00 |
4. | Judo, Karate, Capoeira (Mattengeld) | € 30,00 |
III. Abteilungsbeiträge | monatlich | |
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Ballett | Alle | € 5,00 |
Badminton | Alle | € 2,00 |
Basketball | Alle | € 2,00 |
Boxen | Alle | € 5,50 |
Capoeira | Kinder und Jugendliche | € 7,00 |
Capoeira | Erwachsene | € 11,00 |
Fechten | Alle | € 5,00 |
Handball (ab April 2024) | Alle | € 6,00 |
Judo | Alle | € 8,00 |
Karate | Alle | € 5,00 |
Kendo | Alle | € 8,00 |
Leichtathletik | Alle | € 2,00 |
Orthopädische Gymnastik | Alle | € 4,00 |
Pilates | Alle | € 5,00 |
Taiji / Qi Gong | Alle | € 5,50 |
Tischtennis | Alle | € 2,00 |
Volleyball | Alle | € 2,00 |
Zirkustechniken | Alle | € 4,00 |
IV. Sonderbeitrag (Gesundheitssport: Herz-, Therapie- und Lungensport) | monatlich |
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Rehasport | € 34,00 |
Mitglieder dieser Gruppen können monatlich kündigen. Teilnahme ausschließlich an den o. a. Gruppen. |
¹ Ein ermäßigter Beitrag (10) kann auf Antrag gewährt werden, sofern die entsprechende Bescheinigung rechtzeitig und wiederkehrend vorgelegt wird. Andernfalls wird automatisch der volle Beitrag berechnet. Der Differenzbetrag wird nicht erstattet.
Bitte beachten Sie, dass alle Zahlungen per Einzugsermächtigung erfolgen. Dies ist für Sie nicht nur kostengünstig, sondern auch sicher, denn Sie können jede Abbuchung innerhalb von mindestens sechs Wochen ohne Angabe von Gründen über ihre Bank zurückordern.
Bei Personen, die nicht am Einzugsverfahren teilnehmen, wird monatlich eine Pauschale für den anfallenden Verwaltungsmehraufwand erhoben: € 7,80
Unsere Satzung können Sie in unserer Geschäftstelle erhalten; aus deren Inhalt weisen wir Sie auf zwei Punkte hin:
§9 Beiträge: Der THE erhebt Aufnahmegebühren, Grundbeiträge und Sonderbeiträge für einzelne Abteilungen. Alle Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung dieser Beiträge verpflichtet. (...) Bei Rückständen ist der THE berechtigt, Mahngebühren zu erheben.
§11 Kündigung: Der Austritt aus dem THE kann nur zum 30.Juni und 31. Dezember jeden Jahres nach vorheriger, schriftlicher Kündigung und zweimonatiger Kündigungsfrist erfolgen.
Die Beiträge, Zusatzbeiträge und Aufnahmegebühren gelten ab April 2023 (Änderungen und Irrtümer vorbehalten).
Der Austritt aus zusatzbeitragspflichtigen Abteilungen ist jeweils zum Quartalsende möglich.
HÄUFIGE FRAGEN
Wie kann ich Mitglied im THE werden?
Um Mitglied im THE zu werden, füllen Sie bitte unsere Beitrittserklärung aus.
Sofern sich hierbei Fragen ergeben, steht Ihnen unsere Geschäftsstelle gern mit Rat und Tat zur Seite.
Was kostet die Mitgliedschaft? / Wie hoch sind die monatlichen Beiträge?
Neben einer einmaligen Aufnahmegebühr zahlt jedes Mitglied einen monatlichen Grundbeitrag.
Für einige Abteilungen kommt zudem ein monatlicher Zusatzbeitrag hinzu. Mitglieder, die mehreren Abteilungen beitreten zahlen die jeweiligen Zusatzbeiträge. (Übersicht Beiträge)
Gibt es eine zeitlich begrenzte Mitgliedschaft?
Ja, es gibt die Möglichkeit eine Mitgliedschaft zeitlich zu begrenzen. Bei einer sog. Gastmitgliedschaft wird der Zeitraum der Mitgliedschaft vor Beitritt in den Verein mit der Geschäftsstelle abgesprochen und ist damit auch unabhängig von Kündigungsfristen und Austrittsterminen. (Die Dauer der Gastmitgliedschaft beträgt mindestens drei Monate und höchstens zwölf Monate und kann nicht nachträglich verlängert werden.)
Wie kann ich meine Mitgliedschaft beenden?
Um die Mitgliedschaft zu beenden (zu kündigen), senden Sie bitte eine schriftliche und unterschriebenen Kündigung an die Geschäftsstelle des Vereins. Nutzen Sie gern auch unser Kündigungsformular
Sie können diese Kündigung persönlich abgeben, per Post oder per Fax senden oder uns das Schreiben im Anhang an eine E-Mail senden. Alle hierfür nötigen Kontaktmöglichkeiten finden Sie hier.
Wann endet meine Mitgliedschaft?
Die Mitgliedschaft endet jeweils zum Ende eines Halbjahres (30.06. oder 31.12.) – nach vorheriger schriftlicher Kündigung und unter Einhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist (Eingang bis 30.04. oder 31.10.).
Wie kann ich meine persönlichen Daten ändern?
Für die Änderungen der persönlichen Daten (Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Kfz-Kennzeichen o.Ä.) genügt eine schriftliche Nachricht an unsere Geschäftsstelle (Brief, Fax, Mail). Nutzen Sie hierfür auch gern unser Änderungsformular.
Die Änderung der Bankverbindung erfordert eine Unterschrift der/des Kontoinhabenden.
Wie kann ich meine Kontoverbindung ändern?
Die Änderungen der Kontoverbindung richten Sie bitte an unsere Geschäftsstelle. Für die Änderung der Bankverbindung benötigen wir die Unterschrift der/des Kontoinhabenden, daher reicht eine E-Mail leider nicht aus. Nutzen Sie hierfür gern unser Änderungsformular oder senden Sie uns einen Brief per Post, Fax oder als Anhang an eine E-Mail.
Wie kann ich die Abteilung ändern?
Die Änderung der Abteilung richten Sie gern schriftlich an unsere Geschäftsstelle. Verwenden Sie hierfür gern unser Änderungsformular.
Der Eintritt in eine Abteilung ist jeweils zum Monatsbeginn möglich, der Austritt jeweils zum Quartalsende.
Kann ich die Mitgliedschaft ruhen lassen?
Mitglieder die aktuell nicht aktiv am Sportangebot teilnehmen, können eine sog. passive Mitgliedschaft eingehen. Passive Mitglieder zahlen lediglich einen Grundbeitrag von 8,-€/Monat.
Ist es möglich eine Probestunde zu machen?
Ja, in der Regel sind 1-2 Probestunden möglich. In den meisten Abteilungen müssen diese aber vorher abgesprochen werden. Nähere Infos hierzu gibt die jeweilige Abteilung.
Ab welchem Alter kann mein Kind bei Ihnen turnen?
Ab sechs (6) Monaten finden mit unseren Krabbelgruppen bereits die ersten Angebote statt.
Wer muss beim Eltern-Kind-Turnen Mitglied werden?
Das Eltern-Kind-Turnen - ebenso wie das Krabbelturnen - ist ein Angebot für ein Elternteil und Kind. Somit werden auch beide Mitglieder im Verein.
Allerdings ist das Kind beitragsfrei, bis es mit ca. drei (3) Jahren zum Kinderturnen wechselt.
Gibt es für Mitglieder über 18 Jahre einen Rabatt für Schüler/Studenten o.Ä.?
Ja, es gibt einen reduzierten Beitrag für Schüler, Auszubildende und Studierende bis zum 30 Lebensjahr. Ebenso gilt dieser reduzierte Beitrag für Arbeitslose oder Erwerbsgeminderte. In jedem Falle muss die Berechtigung für den sog. ermäßigten Beitrag regelmäßig selbstständig vorgelegt werden. (Eine rückwirkende Erstattung ist leider nicht möglich.)
Gibt es eine Förderung über das Teilhabepaket der Stadt Hamburg?
Ja, es ist möglich die Mitgliedschaft für Minderjährige über das Bildungs- und Teilhabepaket fördern zu lassen.
Hierfür benötigen Sie einen aktuellen Bescheid, der zur Förderung berechtigt. Das ausgefüllte Antragsformular können Sie in unserer Geschäftsstelle signieren und stempeln lassen und wenden sich anschl. an das Bezirksamt Eimsbüttel, welches Ihnen den Zuschuss von bis zu 15,-€ monatlich erstattet.
Bezirksamt Eimsbüttel
Fachamt Grundsicherung und Soziales
Bildung und Teilhabe – Abrechnungsstelle
Grindelberg 62 – 66, 20144 Hamburg
Telefon: 040/42801-3267
Fax: 040 427 90-3109
Für weitere Infos gibt es unter www.hamburg.de/bildungspaket-kultur-musik-sport oder Sie wenden sich mit ihren Fragen an unsere Geschäftsstelle.
Bin ich als Mitglied versichert?
Jedes Mitglied des Vereins ist gegen Sportfolgeschäden versichert. Sollten Sie also einen Sportunfall haben, wenden Sie sich gern an unsere Geschäftsstelle und/oder füllen eine „Sportunfallmeldung“ aus. (Dies ist auch online möglich unter https://www.arag.de/vereinsversicherung/sportversicherung/)
Was ist der Unterschied zwischen den Sportangeboten und den „Kursen“?
Das regelmäßige Sportangebot des Vereins beinhaltet die wöchentlichen Einheiten der jeweiligen Abteilungen, die eine Mitgliedschaft voraussetzen.
Das sog. Kursprogramm beinhaltet zeitlich abgeschlossene Angebote, die Mitgliedern und Gästen zur Verfügung stehen.
Gibt es Parkplätze an der Halle?
Ja. Vor dem Hallenkomplex in der Ritterstraße stehen oberirdisch sechs Stellplätze zur Verfügung. Hinzu kommen weitere 20 Stellplätze in der Tiefgarage des benachbarten Wohnhauses (Ritterstraße 3). Die genaue Regelung der Nutzung finden Sie hier.
Wann ist die Geschäftsstelle geöffnet?
Unsere Geschäftsstelle ist montags bis freitags jeweils von 10:00 – 13:00 Uhr und von 14:30 – 20:00 Uhr geöffnet.
(Ausgenommen sind gesetzliche Feiertage und die Zeit zwischen Weihnachten und Neujahr. In den Hamburger Sommerferien kann es ebenfalls zu Abweichungen kommen.)
Für weitere Informationen oder noch offene Fragen, steht unsere Geschäftsstelle gern beratend zur Verfügung.
Gern vorbeikommen oder anrufen. Wir freuen uns auf euch!